Als deutscher Qualitätsanbieter steht ZURRPACK selbstverständlich für die Einhaltung und Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und Normen.
Für Europa gilt (u.a.) die EN 12195-1 für die Berechnung auftretender Kräfte, die EN 12195-2 für die Beschaffenheit und Eigenschaften von Zurrgurten, die EN 12195-3 für die Qualität von Zurrketten und die EN 12640 definiert Zurrpunkte.
Sofern durch die Einführung der Euronorm nicht ersetzt, gelten nach wie vor Regelungen der älteren VDI-Richtlinien 2700 und 2701.
Durch verschiedene Gesetze, wie z.B. bei der STVO §§ 22, 23, 30 und 31, BGB § 823 sowie HGB §§ 429-438, ist die Ladungssicherung geregelt.

Physik
Sobald eine Masse (z.B. ein Ladegut) beschleunigt wird, führt die Masseträgheit zur Beibehaltung der Richtung und Kraft in Beschleunigungsrichtung. Damit das Ladegut bei Kurvenfahrt, Beschleunigung und Bremsvorgang kein „Eigenleben“ entwickelt, muss es mit der Ladefläche bestmöglich verbunden bzw. fixiert werden. Dazu dienen verschiedene Arten der Ladungssicherung unter Berücksichtigung mehrerer Parameter wie Formschluss, Gleitreibbeiwert, Gewicht, Kippsicherheit und Anpressdruck.
Niederzurren
Die am häufigsten eingesetzte Methode der Ladungssicherung, meist mit Gurten. Um den Zurraufwand zu ermitteln, müssen 5 Punkte ermittelt und in Bezug gesetzt werden. Hierbei kann durch Optimierung der Gesamtsicherungsaufwand reduziert werden. Die 5 Punkte sind:
• STF-Wert (Vorspannwert) der Ratsche
• Gleitreibbeiwert
• Zurrwinkel
• LC-Wert des Zurrpunkts
• Gewicht der Ladung


Direktzurren
Unter dem Begriff Direktzurren versteht man auch das Schräg- oder Diagonalzurren. Zur Bestimmung des Zurraufwands werden folgende Werte ermittelt und in Bezug gesetzt:
• LC-Wert vom Gurtsystem
• Gleitreibbeiwert
• Zurrwinkel
• LC-Wert des Zurrpunkts
• Gewicht der Ladung